1. Ausgangssituation
Ein Teil der Schüler der Sprachförderschulen (Primarstufe) wechseln in der 5. Klasse in die Sprachförderschulen der Landschaftsverbände, den sogenannten Sek I – Schulen. Dort absolvieren weit über 90 % ihren Hauptschulabschluss und beginnen dann eine Berufsausbildung. Leider ist jedoch ein Teil der Absolventen der Sek I- Schulen weiterhin auf eine Unterstützung während der Berufsausbildung angewiesen. Zwar bieten die Sek I- Schulen unter dem Namen Integrationsfachdienst Hilfen zur Berufsfindung an, jedoch bedeutet dies nicht immer, dass Eltern ausreichende Informationen über unterschiedliche Unterstützungen von Sprachbehinderten während der Berufsausbildung erhalten.
Zusammenfassend bleibt jedoch festzuhalten, dass es im berufsbildenden Bereich, insbesondere an den Berufsschulen, für Jugendliche mit einer Sprachbehinderung kein AoSF-Verfahren und auch keine spezielle Förderung mehr vorgesehen ist.
2. Unterstützung der Berufsausbildung durch die Bundesanstalt für Arbeit
Falls jedoch ein Absolvent der Sek I der Sprachförderschule noch einen Sprachförderbedarf also z. B. Probleme mit der expressiven Sprache, eine auditive Verarbeitungsstörung, eine Störung des phonologisch-lexikalischen Speichers, eine verbale Dyspraxie oder eine extreme Legasthenie hat, sollte er sich bei der Bundesanstalt für Arbeit an seinem Wohnort beim zuständigen REHA-Berater für Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sich einen Termin beschaffen.
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen die Schwierigkeiten beseitigen oder mildern, die aufgrund einer Behinderung die Berufsausbildung oder Berufsausübung erschweren oder unmöglich erscheinen lassen.“
(www.arbeitagentur.de zum Thema beruflichen Rehabilitation)
In diesem Zusammenhang können in Abhängigkeit von Art und Umfang der Sprachbehinderung unterschiedliche, von der Bundesanstalt finanzierte Unterstützungen beantragt und gewährt werden. Sollte eine Berufsausbildung nachgewiesenermaßen auch mit partieller Unterstützung nicht möglich sein, ist grundsätzlich auch eine Berufsausbildung in einem Berufsbildungswerk für Sprachbehinderte möglich.
3. Berufsbildungswerke für Behinderte
Gemäß WIKIPEDIA sind Berufsbildungswerke (BBW) Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, die der Erstausbildung und Berufsvorbereitung körperlich, psychisch beeinträchtigter und benachteiligter junger Menschen dienen. In den 52 Berufsbildungswerken in Deutschland gibt es insgesamt knapp 14000 Ausbildungsplätze in über 200 Berufen. Getragen werden dies Berufsbildungswerke meist von gemeinnützigen Organisationen, wobei die Finanzierung hauptsächlich durch die Bundesanstalt für Arbeit erfolgt.
Über die Website der Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (www.bagbbw.de) kann man sich im Internet über die speziellen Angebote der unterschiedlichen Berufsbildungswerke informieren.
Zwar sind Berufsbildungswerke mit dem Schwerpunkt Hören/Sprache /Kommunikation nach unserer Information lediglich in Leipzig, München und Winnenden (Baden –Württemberg) vorhanden, nicht jedoch in NRW. Jedoch ist es möglich, dass Jugendliche aus NRW ihre Ausbildung in einem Berufsbildungswerk eines anderen Bundeslandes absolvieren.
4. Wie bekommt man einen Ausbildungsplatz an einem Berufsbildungswerk?
Die Antragstellung kann beim zuständigen REHA-Berater für Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Bundesanstalt für Arbeit am Wohnort des Antragstellers erfolgen.
5. Wie begründet man einen Antrag?
Zur Begründung sind detaillierte Gutachten über die Sprachbehinderung, das Störungsbewusstsein etc. des Jugendlichen erforderlich. Wichtig ist der Nachweis, dass der Jugendliche in einer normalen Berufsausbildung (betrieblicher Ausbildungsplatz und Berufsschule) aufgrund seines Störungsbildes ohne zusätzliche Fördermaßnahmen und Unterstützungen keinen erfolgreichen Abschluss erlangen wird. Hinzu kommt der Nachweis, dass der Jugendliche jedoch das Potential hat, in einem Berufsbildungswerk eine unterstützte Ausbildung erfolgreich zu absolvieren.
Wir geben Ihnen gerne Informationen und Hilfestellungen, damit Sie wissen an, welche Fachleute Sie sich wenden müssen.
Nach Einreichung der vorgenannten Unterlagen erhält man jeweils einen Termin beim Medizinischen Dienst und beim Berufspsychologischen Dienst der Bundesanstalt für Arbeit am Wohnort, wobei diese jeweils ein Gutachten erstellen. Vor diesen Terminen bzw. vor der Erstellung des Gutachtens muss man unbedingt sicherstellen, dass die beim REHA-Berater eingereichten eigenen Gutachten auch an den Medizinischen und Berufspsychologischen Dienst weitergereicht wurden. Aus Datenschutzgründen geschieht dies nicht immer.
Bei einem zweiten Gespräch informiert der REHA-Berater über die Ergebnisse der Untersuchungen bzw. Überlegungen des Medizinische Dienst und der Berufspsychologische Dienst. Zugleich muss der REHA – Berater einen Bescheid erstellen, gegen den man innerhalb einer unverlängerbaren Frist Einspruch einlegen kann.
Für den Fall der Ablehnung prüfen wir gerne für Sie die Begründung und helfen Ihnen ggf. dagegen Beschwerde einzulegen.